Satzung des Prana Verein Magdeburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Prana-Verein Magdeburg“.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Prana- Heilung® nach Master Choa Kok Sui durch die Durchführung von Vorträgen, Informationsveranstaltungen, Lehrgängen und ähnlichem zur Verbesserung der Lebensqualität in Form von Gesunderhaltung und Prophylaxe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und
- die Werbung aller Art für den Verein.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besonders Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist zum Ende eines Monats zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten
verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise beschädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält,
- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die Satzung einzuhalten,
- die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
- die Mitgliedsbeiträge entsprechend den Festlegungen der Mitgliederversammlung zu
Entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshaupt-versammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Vorstandsvor-sitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einer/einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(4) Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der Schriftführerin/ dem Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/ vom Versammlungsleiter und der Schrift-führerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste und sachkundige Personen eingeladen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Revisoren
- Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Kassenberichtes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Aufwandsentschädigung und
Gemeinschaftsleistungen,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
- der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer,
- der Kassiererin/dem Kassierer,
- der Sprecherin/dem Sprecher des Vorstandes
- dem Vorstandsmitglied für Mitgliederbetreuung und Mitgliedermanagement
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten in Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein-vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse.
(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige und zeitweilige Kommissionen bilden.
(6) Der Vorstand kann weiterhin kooptierte Mitglieder des Vorstandes ernennen, die den Vorstand fachlich beraten und insbesondere bei den Aufgaben Regionalbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit unterstützen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.März eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung
§10 Kassenführung
Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Sie/er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung der/des Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vorzunehmen.
§ 11 Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens 2 Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit .Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an den Prana Germany e.V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Prana- Heilung® nach Choa Kok Sui einzusetzen.
(3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Prana Germany e.V. zu übergeben.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05. Dezember 2007 von der Mitgliederversammlung des Prana-Verein Magdeburg e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereins-register in Kraft.
Magdeburg, 05. Dezember 2007